Software Recht in Deutschland

„Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner ‚gebrauchten‘ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.“

Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (hier komplett lesen)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtssprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt.

Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt.

Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt.

Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft.

In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus.

Das Urteil des EuGH erging auf eine Anfrage des Bundesgerichtshofes (BGH) hin. In der Vergangenheit hatten die Software-Hersteller die z.T. missverständlichen gesetzlichen Regelungen dafür benutzt, den Handel zu diskriminieren und die Kunden massiv einzuschüchtern. Im Grundsatz war der Weiterverkauf von bereits einmal verwendeten Computerprogrammen aber bereits vorher legal.

Das Urteil des EuGH schafft darüber hinaus für die gesamte Europäische Union Rechtssicherheit. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Software-Gebrauchthandel nun auch über das „Stammland“ Deutschland hinaus in den anderen EU-Ländern stark anwachsen wird. usedSoft ist bereits u.a. in Österreich, Polen, Tschechien, Italien, Frankreich, Spanien, den Benelux-Ländern und in Skandinavien aktiv.

VOLUMENLIZENZEN UND DEREN AUFSPLITTUNG EBENFALLS LEGAL

In einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft wurden die weiteren Konsequenzen des EuGH Urteils eindrucksvoll bestätigt: Das OLG Frankfurt entschied nämlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen und deren Aufsplittung anzuwenden ist. Eine Revision von Adobe wies der Bundesgerichtshof am 11.12.2014 vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit wurde das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt.

Und auch in der Schweiz gab es eine für den Gebrauchtsoftwarehandel positive Rechtssprechung, wie dieses Urteil bestätigt. Relevante Hintergrund-Informationen wie Urteilsbegründungen, Gutachten, Artikel und entsprechende usedSoft-Pressemitteilungen stehen Ihnen in unserem Archiv zur Verfügung.

VK MÜNSTER BEANSTANDET DEN AUSSCHLUSS VON GEBRAUCHTER SOFTWARE ALS VERGABERECHTSWIDRIG

Am 01.03.2016 hat die Vergabekammer der Bezirksregierung Münster entschieden (Az. VK 1-2/16), dass gebrauchte Software bei Ausschreibungen nicht mehr ausgeschlossen werden darf. Sie sieht – im Gegenteil – Ausschreibung, die nur Microsoft Licensing Solutions Partner (LSP) zur Angebotsabgabe zulassen, als rechtswidrig und den konkurrierenden Gebrauchtsoftwarehändler dadurch als in seinen Rechten verletzt an. Die Festlegung auf neue Microsoft-Software sei ein Verstoß gegen das offene Verfahren und ein Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung (§ 8 EG Abs. 7 VOL/A).

In der Entscheidung heißt es zudem u.a. in Rn. 127/128, dass gebrauchte Software für öffentliche Auftraggeber keine „ungewöhnlichen Risiken“ bietet, wenn diese sich absichern. Dabei wird u.a. ausdrücklich auf die Möglichkeit einer „Freistellungsvereinbarung“ verwiesen. Hieraus wird klar, dass die Freistellungserklärung bei den Behörden genügt und eine darüberhinausgehende Offenlegung der Rechtekette nicht erforderlich ist und auch nicht verlangt werden kann.