Warum können wir die Produktschlüssel so günstig anbieten?

Wir verkaufen Produktschlüssel aus Volumenlizenzen. Dadurch sind die Produkte um ein vielfaches günstiger als Neuware.

Jedoch hat dies in keinster Weise Auswirkung auf die Verwendbarkeit des Kunden oder auf die Funktionsweise. Sie erwerben bei uns einen Produktschlüssel, die für unterschiedliche Produkte von Microsoft passend sind. Die Produkte sind Marken der Microsoft Corporation. Wir weisen darauf hin, dass Sie lediglich den Produktschlüssel und keine Lizenz erwerben. Der rechtmäßige Einsatz des Produktschlüssels setzt voraus, dass sie eine Lizenz besitzen.

Die Produktschlüssel stammen aus einer Aufspaltung aus Volumenlizenzverträgen. Durch das weiter unten erläuterte Urteil (AZ.: I ZR 8/13) ist diese Aufspaltung gestattet und die Produktschlüssel dürfen einzeln weiterverkauft werden. Die Produktschlüssel wurden bei dem Vorbesitzer restlos gelöscht und alle Daten vernichtet. Somit halten wir die erteilten Auflagen des BGH vom 19.03.2015 ein, indem dieser den Weiterverkauf von Software mittels Produktschlüsseln gestattet, wenn der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms unbrauchbar gemacht hat. (AZ.: I ZR 4/14)

Die Produktschlüssel erhalten Sie per Email. Es erfolgt kein physischer Versand. Die Produktschlüssel werden ohne Datenträger, COA, Verpackung und Handbücher digital geliefert. Sie bekommen den Downloadlink für das Produkt per Email zur Verfügung gestellt. Dadurch ist es uns möglich sehr kompetetive Preise aufzurufen, da enorme Kosten für Lager und den physischen Versand wegfallen.

Laut den Lizenzbestimmungen von Microsoft ist der Produktschlüssel (Product Key) zur einmaligen Aktivierung vorgesehen. Die Nutzungsdauer ist hierbei unbegrenzt, solange das Produkt auf dem gleichen Gerät genutzt wird.

Sobald der Rechner neu formatiert/aufgesetzt wird oder Sie Veränderungen an der Hardware vornehmen, besteht keine Gewährleistung mehr, dass der Produktschlüssel funktionstüchtig ist.

Weiterhin ist es Ihnen untersagt nach den Bestimmungen der Microsoft Corporation den Produktschlüssel auf mehreren Rechnern zu aktivieren.

Unten den genannten Voraussetzungen ist die rechtmäßige Verwendung der Produktschlüssel gewährleistet.

Urteile:

Nach einem Urteil des BGH vom 19.03.2015 (AZ.: I ZR 4/14) ist der Weiterverkauf von Software mittels Produktschlüsseln dann gestattet, wenn der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms unbrauchbar gemacht hat. Weiterhin hat das OLG Frankfurt am 18.12.2012 (Az.: 11 U 68/11) entschieden, dass Lizenzen aus Vorlumenlizenz-Verträgen einzeln weiterverkauft werden dürfen. Mit dem Urteil ist der Gebrauchtsoftwaremarkt liberalisiert worden.

Seit dem Urteil vom 11.12.2014, dessen Entscheidungsgründe erst seit dem 16.06.2015 vorliegen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden das Aufspaltungsverbot für Volumenlizenzen zu lockern und somit den Gebrauchtsoftwaremarkt zu liberalisieren. Mit dem Urteil vom 11.12.2014 – UsedSoft III (I ZR 8/13) nimmt der BGH nun eine weitgehende Einschränkung des Aufspaltungsverbots vor, indem er im Fall einer Volumenlizenz eine Abspaltung und den Weiterverkauf von Einzellizenzen für rechtmäßig erklärt. Im zugrunde liegenden Fall bestellte der Kunde 40 weitere Lizenzen eines Adobe-Softwarepakets und verkaufte diese Lizenzen anschließend. Die Lieferung der Software erfolgte in der Weise, dass der Rechteinhaber dem Kunden eine Seriennummer mitteilte, unter der die Software über ein Online-Kundenportal heruntergeladen und installiert werden konnte. Der Kunde lud die Software mit Hilfe der Seriennummer aus dem Internet herunter, speicherte sie auf elf Installationsdatenträgern und übermittelte diese Datenträger dem Erwerber.

Der BGH urteilte, dass der Softwarehersteller diese Form der Veräußerung und Weitergabe nicht verhindern kann. Zur Begründung führte er aus, dass im Falle einer Lizenz, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Programmkopien erlaubt, jeweils selbständige Nutzungsrechte begründet werden. Diese einzelnen Lizenzen können eigenständig übertragen werden. Der Ersterwerber ist daher berechtigt, das Recht zur Nutzung der Software für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Er muss lediglich eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar machen.

Die vom Softwarehersteller aufgestellten Hürden griffen nicht durch. Die einheitliche Seriennummer sei lediglich ein Zugangsschlüssel, von der nicht darauf zurückgeschlossen werden könne, dass es sich um eine einheitliche Lizenz handele. Die Erschöpfungswirkung erstreckt sich auch auf Programmkopien, die zum Zwecke der Weitergabe erst angefertigt werden müssen. Schließlich seien beschränkende Nutzungsbedingungen im Lizenzvertrag mit dem Ersterwerber unwirksam.